Informationen

Hier sind die allgemeinen Informationen zu Kontrollschildern, Ausweisen, Zulassungen und andere wichtige Hinweise.

Kontrollschildtypen


Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger


Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge


Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge


Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für landwirtschaftliche Fahrzeuge


Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge


3. Kontrollschild mit rotem Grund und schwarzer Schrift für Heckträger


Besonders gekennzeichnet werden:


die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV


die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»


die Zollschilder mit dem Buchstaben «Z» und rotem Feld mit Monat


Schildgrössen


30 x 8 cm: vorderes Schild


30 x 16 cm: hinten, hoch


50 x 11 cm: hinten, lang


50 x 11 cm: vorn und hinten, CC, CD, AT
Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern von diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten


18 x 14 cm: Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger
10 x 14 cm: Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger


10 x 14 cm: hinten, Motorfahrrad


Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:

  • Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
  • Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
  • Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger. Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.
  • Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
  • Ausweis für Ersatzfahrzeuge. Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezogen wird.

Erteilung
Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:

  • bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung
  • bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: den alten Fahrzeugausweis, beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden.

Allgemeines
Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.

Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekannt zu geben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.

Grundsätze
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

  • die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht oder der Halter nach Artikel 73 Absatz 1 SVG von der Versicherungspflicht befreit ist
  • das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht
  • das Fahrzeug nach AStG versteuert oder von der Steuer befreit ist
  • das im Ausland hergestellte Fahrzeug veranlagt oder von der Zollveranlagung befreit ist
  • die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Allgemeines
Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 20–26 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.

Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Artikel 16–19 VVV.

Fahrzeugausweise sind – unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats – stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.

Die Ausnahmen, welche Fahrzeugarten weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen sind in der VZV, Verkehrszulassungsverordnung Art. 72 beschrieben (Siehe Info rechtliche Grundlagen)

Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.

Erteilung von Tagesausweisen
An Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt. Fahrzeuge von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sind stets provisorisch zu immatrikulieren; sie sind vom Bezug von Tagesausweisen ausgeschlossen.

Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.

Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.

Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt.
Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.

Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.

Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) hat der Halter seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.

Diese Ausweisvariante wird verwendet, falls ein Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähigfähig ist.

Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.

Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.
Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen, die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben.

Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sinngemäss.

Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:

  • für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad
  • für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug
  • für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug
  • für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug
  • für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen
  • für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen
  • für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport
  • für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl keine höhere Mindestversicherung bedingt
  • für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor
  • für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug
  • für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren
  • für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.

Die vorläufige Verkehrberechtigung wird verwendet, wenn ein Fahrzeug bei einem Garagisten abgeholt wird und durch ein anderes Fahrzeug ersetzt wird.

Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:

  • ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt (ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen)
  • die Unterlagen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben; und
  • das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular im Fahrzeug, welches vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden darf, mitgeführt wird.

Die Berechtigung gilt bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, aber längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises.

Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden.

Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden. Wechselschildereröffnungen sind von der vorläufigen Verkehrsberechtigung ausgeschlossen.

Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.

Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

Formulare können über die Homepage beim zuständigen Strassenverkehrsamt erstellt/bestellt werden.

Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.

Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.

Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres (VVV Art. 17, Abs. 2) befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.

Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.

Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke, sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.

Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein besonders gekennzeichneter und befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.

Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Behöde zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.
Im Übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.

Export
Fahrzeuge von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sind stets provisorisch zu immatrikulieren; sie sind vom Bezug von Tagesausweisen ausgeschlossen. Für die Immatrikulation muss ein gültiges Reisedokument (Pass oder ID) sowie ein gültiger Führerausweis jener Person vorgelegt werden, auf welche die Immatrikulation zu erfolgen hat. Eine amtliche Übersetzung des Reisedokumentes und des Führerausweises vor der Immatrikulation bleibt vorbehalten. Dies ist dann erforderlich, wenn die Schriftzeichen für die Zulassungsstelle nicht lesbar sind (z. B. griechisch).

Kantonale Abweichungen sind bei der Ausgabe von Kontrollschildern / Ausweisen möglich, beachten Sie die Bedingungen auf der entsprechenden Website des Kantons.

Die hier vermittelten Informationenen beruhen auf den folgenden rechtlichen Grundlagen:

VZV – die Verkehrszulassungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr 741.51
Download PDF: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr 741.51

VVV – die Verkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung 741.31
Download PDF: Verkehrsversicherungsverordnung 741.31

VTS – die Verordnung über die technischen Anforderungen Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 741.41
Download PDF: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 741.41

Auktionen und Halterauskünfte



Appenzell-Innerrhoden keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton
Appenzell I.-Rh.






keine Halterauskünfte in Liechtenstein



Genf keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton Genf

keine Halterauskünfte im Kanton Genf



Graubünden keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton Graubünden


Jura keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton Jura

keine Halterauskünfte im Kanton Jura











Tessin keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton Tessin



keine Halterauskünfte im Kanton Waadt



Zug keine Auktionen / Wunschschilder im Kanton Zug